Beziehungsaus – Generelles
Manche Paare trennen sich nach einer gewissen Zeit. Besonders im Moment wurden jedoch viele Haustiere gemeinsam angeschafft, wo es zu klären ist, wer der rechtmäßige Eigentümer ist. Leider werden auch Hunde zu diesen Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt nach einem Beziehungsaus. Die wichtigsten Fragen, die du dir stellen solltest, wenn es zu einem Streit um den Verbleib des Hundes kommen sollte, sind:
- In welcher Umgebung hat sich der Hund zuletzt aufgehalten?
- Wart ihr zum Zeitpunkt der Anschaffung verheiratet?
- Wer kümmert sich hauptsächlich um den Hund?
- Wer steht auf dem Tierschutzvertrag, dem Kaufvertrag etc.?
All diese Fragen dienen nur als Indizien und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Zu beachten gilt außerdem, dass Kosten wie z.B. die Hundesteuer nicht als Bestätigung zum Eigentum an dem Hund gelten. Sie umkreisen alle die grundsätzliche Frage nach dem Eigentümer des Hundes.
Beziehungsaus – Fall A: Verheiratet
Ein Hund wird rechtlich als eine Sache behandelt und fällt somit aus Sicht des Gesetzgebers genauso wie Esstisch und Bett unter die gemeinsamen Haushaltsgegenstände. Um den weiteren Verbleib der Fellnase zu klären, muss man unterscheiden, wem der Hund gehört. In einer Ehe stellt sich die Frage, ob beiden Ehepartnern gemeinsam oder nur einem. Diesbezüglich gilt gesetzlich die Vermutung, dass Haushaltsgegenstände wie eben auch der Hund beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, wenn sie während der Ehe angeschafft wurden. Obwohl der Hund rechtlich als „Sache“ gilt, muss berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Im Laufe der Zeit kann also eine enge Beziehung zu seinem Menschen entstehen. Das bedeutet, dass auch das Tierwohl als Maßstab herangezogen wird, bei wem der Hund schließlich verbleibt. Nach der Scheidung gehört der Vierbeiner dann nur noch einem der Ex-Ehegatten alleine.
Ausgleichzahlung
Der Ehegatte, der den Hund nicht zugesprochen bekommen hat, kann eine Ausgleichszahlung verlangen. Vorrausetzung dafür ist jedoch, dass der Ehepartner, der den Hund nun besitzt, nicht sowieso nachweislich alleiniger Eigentümer des Hundes ist. Wenn der Ehepartner Alleineigentümer ist, wird der Hund nicht in die Hausratsaufteilung mit aufgenommen.
Herausgabe
Nur der Alleineigentümer des Hundes hat auch einen Herausgabeanspruch gegen den anderen Ehegatten. Das ist auch unabhängig davon, wer sich in letzter Zeit intensiver um den Hund gekümmert hat.
Beziehungsaus – Fall B: Nicht verheiratet
Im Streitfall ist im Falle, dass ihr nicht verheiratet wart und die Eigentumsansprüche nicht geklärt sind, die momentane Aufenthaltssituation des Hundes auch wichtig. Wenn du den Hund derzeit bei dir haben solltest, er sich also in deinem Besitz (was nicht mit dem Eigentum zu verwechseln ist) befindet, ist das erstmal die bessere Ausgangslage. Wenn dein Ex-Partner oder Ex-Partnerin den Hund tatsächlich für sich beanspruchen möchte und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um eigentlich andere Konflikte mit dir auszutragen oder nach wie vor Kontakt zu dir zu haben, müsste die Herausgabe letztlich gerichtlich von ihm oder ihr eingeklagt werden. Diese Person ist dann in der Beweispflicht, dass sie die Alleineigentümerschaft hat.
Ein Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Bei einem beweglichen Besitz wie einem Hund gilt zudem die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
Herausgabe
Wenn du in der Situation bist, dass dein Hund nicht bei dir, sondern bei deinem Ex-Partner ist, bist du erstmal in der schlechteren Position. Es empfiehlt sich in so einem Fall, deinen Ex-Partner schriftlich zu Beweiszwecken aufzufordern, dir innerhalb einer Woche den Hund zurückzugeben. Sei präzise, setze ein konkretes Herausgabedatum ein und kündige weitere Schritte an, sollte er oder sie die Frist verstreichen lassen. Wenn sich danach noch immer nicht gütlich geeinigt werden konnte oder sollte dir der Hund nicht freiwillig zurückgegeben werden, solltest du dir Hilfe bei einem Anwalt suchen. Lass dich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko dieser rechtlichen Schritte beraten.
Beziehungsaus – Umgangsrecht
Bleibt der Hund beim Ex-Partner, möchte der andere die Fellnase vielleicht regelmäßig sehen und Zeit mit ihr verbringen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach einem Umgangsrecht mit dem Hund. Ein gesetzliches Recht auf Umgang mit dem Hund gibt es erstmal nicht. Selbstverständlich steht es den Ex-Partnern jedoch frei, individuelle Absprachen über ein solches Recht auf Umgang zu treffen. Das gilt auch für die Zahlung eines Unterhalts für den Hund, etwa für die medizinische Versorgung.
Warst du schon einmal in einer ähnlichen Situation? Erzähle es uns doch gerne hier in einem Kommentar.
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